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Vermögensdelikte

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Gesamtübersicht

Rechtsgebiet:
Vermögensdelikte
Stichworte:
Vermögensdelikte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Strafbare Handlungen gegen das Eigentum und verwandte Delikte

 Delikt   Strafbare Handlung  Beispiel / Besonderheiten
Unrechtmässige Aneignung
(Art. 137 StGB)
Der Täter eignet sich eine fremde, bewegliche Sache an in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern. Ein Restaurantgast nimmt einen ihm nicht gehörenden Regenschirm aus dem Restaurant mit.
Veruntreuung(Art. 138 StGB) Der Täter eignet sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache oder einen ihm anvertrauten Vermögenswert an in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern. Ein für die Buchhaltung verantwortlicher Angestellter liefert die Tageseinnahmen nicht an den Geschäftsinhaber ab, sondern überweist diese auf sein eigenes Konto.
Diebstahl
(Art. 139 StGB)
Der Dieb nimmt eine fremde, bewegliche Sache weg in der Absicht, sich diese anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Der Dieb stiehlt einen Gegenstand aus einem Laden.
 Straferhöhung bei:

  • Mitführen einer Waffe (nicht Einsatz!)
  • gewerbsmässigem Diebstahl
  • bandenmässigem Diebstahl
Raub

(Art. 140 StGB)

Der Täter begeht einen Diebstahl, indem er folgende Nötigungsmittel einsetzt

  • Anwendung von Gewalt gegen das Raubopfer
  • Bedrohung des Raubopfers an Leib und Leben
  • Widerstandunfähigmachen des Raubopfers
Der Räuber stürmt eine Bank und zwingt die Schalterangestellte unter Vorhalten einer Schusswaffe zur Herausgabe von Bargeld, mit welchem er dann die Bank verlässt.
Straferhöhung bei:

  • Waffeneinsatz
  • bandenmässigem Raub
  • besonderer Gefährlichkeit des Täters
Sachentziehung (Art. 141 StGB) Jemand entzieht einem eine bewegliche Sache, an der er keine dingliche Berechtigung hat. Dadurch fügt er dem Geschädigten einen wesentlichen Nachteil zu. Ein Einbrecher nimmt in einer Schlosserei ein Schweissgerät mit um damit andernorts einen Tresor zu öffnen. Anschliessend lässt er das Gerät dort zurück.
Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

Art. 141bis StGB)

Strafbar ist, wer einen ihm irrtümlich zugekommenen, für einen anderen bestimmten Vermögenswert in seinem eigenen Nutzen oder demjenigen eines anderen verwendet. Eine Bankgutschrift landet unerwartet und versehentlich auf dem Bankkonto von A, worauf dieser dann über den Betrag verfügt.
Unrechtmässige Entziehung von Energie

(Art. 142)

Jemand entzieht einer Energieaufbereitungsanlage unrechtmässig Energie. Strombezüge durch illegal erstellte Anschlüsse zulasten eines „Abonnenten“, hinter dessen Zähler Stromleitungen angezapft werden.
Unbefugte Datenbeschaffung –

sog. Datendiebstahl

(Art. 143)

Der Täter beschafft sich ohne Befugnis Daten, die einer anderen Person zustehen und die gegen seinen Zugriff geschützt sind.

Dies geschieht in der Absicht, sich die Daten anzueignen und in der Absicht sich damit unrechtmässig zu bereichern.

A kopiert Daten auf einen Datenträger (CD-Rom, Memory-Stick), die durch ein Passwort geschützt sind und über die er nicht verfügungsberechtigt ist.
Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungs-system

(sog. Hacker-Tatbestand)

(Art. 143bis StGB)

Auf dem Weg der Datenübertragung dringt der Hacker unbefugterweise in eine fremde Datenverarbeitungsanlage, die gegen seinen Zugriff geschützt ist. A loggt sich auf elektronischem Weg unter „Knacken“ eines Codes in das Computersystem der Firma B., wozu er keine Zugangsberechtigung hat.
Sachbeschädigung

(Art. 144 StGB)

Eine Sache, an der eine fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht besteht, wird beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht. A Steckt mutwillig das Fahrzeug von B in Brand.

Mieter A demoliert die Kücheneinrichtung der von Vermieter B gemieteten Wohnung.

Datenbeschädigung

(Art. 144 bis Ziff. 1 StGB)

Jemand führt unbefugt eine beliebige Handlung aus. Dadurch werden die Daten einer anderen Person gelöscht, verändert oder unbrauchbar gemacht.
Herstellen von datenschädigenden Programmen

(Art. 144 bis Ziff. 2 StGB

sog. Viren-Tatbestand)

Strafbar mach sich nach dieser Bestimmung, wer ein Virenprogramm herstellt, das zur Datenschädigung geeignet ist. Vom Tatbestand erfasste Handlungen:

  • Einführen
  • In-Verkehr-Bringen
  • Anbieten, Anpreisen,
  • Herstellungsanweisung
  • Zugänglichmachen
Verwendung und Veruntreuung von Pfandsachen und Retentionsgegenständen

(Art. 145 StGB)

Durch eine beliebige Handlung beeinträchtigt der Täter Pfand- oder Retentionsrechte eines Gläubigers.
Betrug

(Art. 146 StGB)

Der Täter macht sich des Betruges strafbar, wenn er

  • jemanden durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen
  • in arglistiger Weise täuscht und
  • dadurch einen Irrtum bei einem Menschen bewirkt
  • wodurch der Getäuschte zur Vornahme einer Vermögensverfügung bestimmt wird
  • und infolgedessen bei ihm oder bei einer dritten Person ein Vermögensschaden entsteht.
Krediterlangung aufgrund Vorlage gefälschter Bilanzen.

Verschweigen von Schwarzarbeit zwecks Erlangung von Sozialhilfe.

Ausschluss:

Kein Betrug, wenn der Betrogene die angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, um die Täuschung zu durchschauen und den Irrtum zu vermeiden (sog. Opfermitverantwortung).

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB – sog. Computerbetrug) Der Täter

  • wirkt auf eine Datenverarbeitungsanlage ein
  • indem er unrichtige, unvollständige oder unbefugte Daten verwendet
  • wodurch die Datenverarbeitungs-anlage eine Vermögensverfügung bewirkt und
  • infolgedessen ein Vermögensschaden bei einem Dritten entsteht.
Bargeldbezug an einem Bancomat mittels einer fremden Bancomatkarte und einem PIN-Code, über den der Täter nicht verfügen darf.

Die Bancomatkarte wird oftmals durch einen Diebstahl/Raub erlangt.

Zechprellerei

(Art. 149 StGB)

Der Täter lässt sich in einem Gastwirtschaftbetrieb (Restaurant, Hotel) beherbergen oder bewirten und prellt den Inhaber um die Bezahlung. Ein Gast verlässt das Restaurant, ohne zu bezahlen.
Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB) Der Täter erschleicht sich vorsätzlich  eine entgeltliche Leistung, die einem grösseren Publikum angeboten wird, ohne aber dafür zu bezahlen. Sog. Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, Tram)
Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote

(Art. 150 bis StGB)

Der Täter stellt Geräte her, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt oder geeignet sind. Der Täter macht sich ebenfalls strafbar bei Einfuhr, Transport durch die Schweiz, Inverkehrbringen oder Installation solcher Geräte.
Arglistige Vermögensschädigung

(Art. 151 StGB)

Der Tatbestand entspricht wörtlich demjenigen des Betruges (Art 146 StGB), jedoch erfolgt dieser ohne Bereicherungsabsicht. Liegt eine Bereicherungsabsicht vor, macht sich der Täter des Betruges (Art. 146 StGB) strafbar.

 

Unwahre Angaben über kaufmännisches Gewerbe

(Art. 152 StGB)

Der Täter befindet sich in einer bestimmten Position in einer Unternehmung und macht in öffentlichen Mitteilungen, Berichten oder Vorlagen an die Gesellschafter der Unternehmung unwahre oder unvollständige Angaben. Diese Angaben müssen geeignet sein, bei den Adressaten der Publikationen eine schädigende Vermögensverfügung zu veranlassen (z.B. Kauf von Aktien der betreffenden Publikumsgesellschaft).
Unwahre Angaben gegenüber Handelregisterbehörden

(Art. 153 StGB)

Bei diesem Delikt veranlasst der Täter ein Handelsregisteramt zu einer unwahren Eintragung oder verschweigt ihr eine Tatsache, die in das Handelsregister einzutragen wäre. Unterlassen einer Meldung der Bestellung oder Absetzung der Revisionsstelle.
Warenfälschung

(Art. 155 StGB)

Bestraft wird die Einführung, Fälschung, Lagerung sowie das Inverkehrbringen von gefälschten Waren.
Erpressung

(Art. 156 StGB)

Der Täter bringt eine Person durch Gewalt oder Androhung ernsthafter Nachteile dazu, sich selber oder einer anderen Person einen Vermögensschaden zuzufügen. A kündigt B an, er werde etwas Nachteiliges über B bekanntmachen. Durch eine Geldzahlung erkauft sich B das Schweigen von A.

 

Wucher

(Art. 157 StGB)

Die Unterlegenheit einer Person wird ausgebeutet, indem sich der Täter von dieser Person eine Leistung versprechen lässt, die wirtschaftlich betrachtet in keinem Verhältnis zum seiner eigenen Gegenleistung steht. Ein Unternehmer geht trotz finanzieller Schieflage seines Unternehmens weitere Verbindlichkeiten ein, wodurch sich die finanzielle Lage noch weiter verschlimmert.
Ungetreue Geschäftsbesorgung

(Art. 158 StGB)

Der Täter verletzt in seiner Stellung als Vermögensverwalter, Aufsichtsorgan oder Geschäftsführer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten und bewirkt dadurch, dass der Geschäftsherr an seinem Vermögen geschädigt wird. Der Geschäftsführer unterlässt es, einen gewinnbringenden Vertrag abzuschliessen, obwohl die Vermehrung ns zu seinen Pflichten gehört.
Missbrauch von Lohnabzügen

(Art. 159 StGB)

In seiner Stellung als Arbeitgerber verletzt der Täter eine Pflicht, in dem er einen Lohnabzug für Rechnung des Arbeitnehmers anderweitig verwendet. Dadurch schädigt er den Arbeitnehmer an seinem Vermögen. Der Arbeitgeber zieht den vom Arbeitnehmer geschuldeten AHV-Beitrag ab, leitet diesen aber der zuständigen Sozialversicherungs-anstalt nicht weiter sondern verwendet diesen für eigene Zwecke.
Hehlerei

(Art. 160 StGB)

Der Hehler

  • erwirbt oder erlangt unentgeltlich ein Sache
  • nimmt eine Sache zu Pfand
  • verheimlicht eine Sache oder
  • leistet Beihilfe zur Veräusserung einer Sache

die von einer anderen Person durch eine Straftat erlangt wurde.

Der Hehler muss dabei mindestens annehmen, dass die Sache durch eine Straftat erlangt wurde.

A bewahrt Diebesgut in seiner Wohnung auf., das von B gestohlen wurde.

Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter

 Delikt   Strafbare Handlung  Beispiel / Besonderheiten
Ausnützen von Insiderinformationen

(Art. 142 FinfraG – sog. Insider-Straftatbestand)

Der Täter hat dank seiner Stellung als sog. Insider Kenntnis von vertraulichen, kursrelevanten Tatschen und Informationen, die er

  • ausnützt und sich dadurch für sich selbst oder eine andere Person einen Vermögensvorteil verschafft oder
  • die er einer Drittperson bekannt gibt und sich dadurch für sich oder für eine andere Person einen Vermögensvorteil verschafft
Der Insider nützt seinen Wissensvorsprung aus und kauft/verkauf Aktien vor dem positiv/negativ erwarteten Kursausschlag.
Marktmanipulation

(Art. 143 FinfraG)

Der Täter

  • verbreitet irreführende Informationen über börsenkotierte Wertpapiere, oder
  • er tätigt Scheinkäufe und/oder Scheinverkäufe von börsenkotierten Wertpapieren

Er tut dies in der Absicht, den Börsenkurs der Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, um für sich oder einen Dritten einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen.

A kauft einen grösseren Aktienbestand auf, um einen Makrtverengung und damit ein Ansteigen des Aktienkurses zu bewirken (sog. Parking)
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses

(Art. 161 bis StGB)

1. Deliktsvariante:

Der Täter verrät ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis, welches er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht zu bewahren hat

2. Deliktsvariante:

Der Täter verwendet zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis, welches ihm von einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten mitgeteilt wurde.

Konkurs- und Betreibungsdelikte

 Delikt   Strafbare Handlung  Beispiel / Besonderheiten
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug

(Art. 163 StGB)

Der Täter ist Schuldner in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren. Durch eine Handlung beliebiger Art (Beseitigung, Verheimlichung, Vortäuschung von zusätzlichen Schulden) vermindert er sein Vermögen zum Schein, um es der Pfändung bzw. dem Konkursbeschlag zu entziehen.
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB) Der Täter ist wiederum Schuldner in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren. Allerdings begeht er keine Scheinhandlung, sondern er vermindert sein Vermögen tatsächlich, um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Beschädigen, Zerstören, Unbrauchbarmachen von Vermögenswerten, Verkauf von Vermögensrechten unter Wert, Ausschlagung von Rechten, unentgeltlicher Verzicht auf Wertrechte, etc.
Misswirtschaft

(Art. 165 StGB)

Der Schuldner führt in einer anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft bzw. eine Bankrotthandlung

  • seine Zahlungsunfähigkeit, oder
  • seine Überschuldung oder deren Verschlimmerung

herbei.

Beispiele:

  • Ungenügende Kapitalausstattung
  • Unverhältnismässiger Aufwand
  • Gewagte Spekulationen
  • Leichtsinnige Kreditgewährung bzw. Kreditaufnahme
  • Verschleudern von Vermögenswerten
Unterlassung der Buchführung

(Art. 166 StGB)

Der Schuldner verletzt die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung der Bücher oder zur Aufstellung einer Bilanz, wodurch sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist. Der Schuldner vertritt sich damit auf dem neuen Stand zu setzen
Bevorzugung eines Gläubigers

(Art. 167 StGB)

Der zahlungsunfähige Schuldner nimmt in der Absicht, andere Gläubiger zu benachteiligen, Handlungen vor, die geeignet sind, eine Gläubigerbevorzugung herbeizuführen. Beispiele:

  • Bezahlung nicht fälliger Schulden
  • Bezahlung fälliger Schulden durch unübliche Zahlungsmittel
  • Sicherstellung durch eigene Mittel ohne Verpflichtung
Bestechung bei Zwangsvollstreckung

(Art. 168 StGB)

Der Täter macht sich strafbar, wenn er einem Gläubiger oder dessen Vertreter oder dem Konkursverwalter besondere Vorteile zuweist (sog. aktive Bestechung)

Ein Gläubiger oder dessen Vertreter lässt sich im Hinblick auf Entscheide der Gläubigerversammlung/-ausschusses besondere Vorteile zuwenden oder zusichern. (sog. passive Bestechung)

Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte

(Art. 169 StGB)

Amtlich gepfändete oder mit Arrest belegte Vermögenswerte werden beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar gemacht oder der Täter verfügt eigenmächtig über den Vermögenswert.
Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages

(Art. 170 StGB)

Der Schuldner täuscht durch eine Handlung beliebiger Art seine Gläubiger, den Sachwalter oder die Nachlassbehörde über seine Vermögenslage.

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