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Vermögensdelikte

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Konkursdelikte und Betreibungsdelikte

Rechtsgebiet:
Vermögensdelikte
Stichworte:
Vermögensdelikte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht

Zu den Konkursdelikten und Betreibungsdelikten zählen folgende Strafbestimmungen:

Konkursdelikte und Betreibungsdelikte schützen einerseits die Ansprüche und Interessen der Gläubiger im Konkurs- und Betreibungsverfahren und andererseits die Interessen der Zwangsvollstreckung im weitesten Sinn.

Konkurs- und Betreibungsdelikte sind jedoch nur dann strafbar, wenn über dem Schuldner tatsächlich der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt wird.

Im Falle eines Konkurswiderrufs kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung absehen (Art. 171 StGB).

Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB)

Der Täter ist Schuldner in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren. Durch eine Handlung beliebiger Art (Beseitigung, Verheimlichung, Vortäuschung von zusätzlichen Schulden) vermindert er sein Vermögen zum Schein, um es der Pfändung bzw. dem Konkursbeschlag und damit vom Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB)

Der Täter ist wiederum Schuldner in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren. Allerdings begeht er keine Scheinhandlung, sondern er vermindert sein Vermögen tatsächlich, um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

Beispiele

Beschädigen, Zerstören, Unbrauchbarmachen von Vermögenswerten, Verkauf von Vermögensrechten unter Wert, Ausschlagung von Rechten, unentgeltlicher Verzicht auf Wertrechte, etc. 

Misswirtschaft (Art. 165 StGB)

Der Schuldner macht sich der Misswirtschaft strafbar, wenn er einer anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft bzw. eine Bankrotthandlung

  • seine Zahlungsunfähigkeit oder
  • seine Überschuldung oder deren Verschlimmerung

herbeiführt.

Beispiele

  • Ungenügende Kapitalausstattung
  • Unverhältnismässiger Aufwand
  • Gewagte Spekulationen
  • Leichtsinnige Kreditgewährung bzw. Kreditaufnahme
  • Verschleudern von Vermögenswerten

Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)

Der Schuldner verletzt die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung der Bücher oder zur Aufstellung einer Bilanz, wodurch der Vermögensstand des Schuldners nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist.

Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB)

Der zahlungsunfähige Schuldner nimmt in der Absicht, andere Gläubiger zu benachteiligen, Handlungen vor, die geeignet sind, eine Gläubigerbevorzugung herbeizuführen. 

Beispiele

  • Bezahlung nicht fälliger Schulden
  • Bezahlung fälliger Schulden durch unübliche Zahlungsmittel
  • Sicherstellung durch eigene Mittel ohne Verpflichtung 

Bestechung bei Zwangsvollstreckung (Art. 168 StGB)

Dieser Straftatbestand schützt die ordnungsgemässe  Durchführung des Konkurs- und Nachlassverfahrens und dessen Schutz vor unzulässiger Beeinflussung. Es handelt sich dabei um einen Fall von sog. aktiver Bestechung.

Nach dieser Strafnorm wird bestraft

  • wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken,

sowie

  • dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen.

Bei der Bestechung in der Zwangsvollstreckung macht sich aber auch der bestochene Konkurs- oder Nachlassverwalter strafbar. Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe wie der Bestecher belegt (sog. passive Bestechung) 

Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB)

Amtlich gepfändete oder mit Arrestbeschlag belegte Vermögenswerte werden beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar gemacht oder der Täter verfügt eigenmächtig über den Vermögenswert. 

Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 170 StGB)

Sanktioniert wird die Irreführung über die tatsächliche Vermögenslage im Nachlassverfahren (SchKG 293. ff.). Der Schuldner täuscht durch eine Handlung beliebiger Art seine Gläubiger, den Sachwalter oder die Nachlassbehörde über seinen wirklichen Vermögensstand. (dieser kann schlechter oder aber auch besser sein).

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